FAQ zum Heizungsgesetz

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, wird kommen. Die Bundesrepublik will bis 2045 vollständig klimaneutral sein. Dazu soll das GEG beitragen. Die Regierung strebt an, das GEG enger mit dem noch nicht vorhandenen Wärmeplanungsgesetz auf kommunaler Ebene zu verzahnen.

Bis zur voraussichtlichen Verabschiedung des Gesetzes im September 2023 könnte sich der Inhalt des GEG daher noch verändern. Dieses FAQ bezieht sich auf den Stand am 21. August 2023.

  • Das aktuell geltende Gebäudeenergiegesetz schreibt in § 72 vor, dass Heizungsanlagen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Ausnahmen: Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sind von der Austauschpflicht nicht betroffen. Außerdem sind Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses befreit, die mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst in diesem Haus wohnen. Das Alter Ihrer Heizung kann dem Typenschild des Kessels entnommen werden. Bei Unsicherheiten oder Fragen können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir helfen gerne weiter.

  • Mit der kommunalen Wärmeplanung soll festgelegt werden, wie das deutsche Energienetz, bestehend aus Fernwärme, Biogas und Wasserstoff, in der Zukunft aussehen soll. So sollen die Potenziale der Kommunen für eine klimaneutrale Energieversorgung bestmöglich ermittelt und ausgeschöpft werden.

    Dies bietet auch Hauseigentümern einen wichtigen Anhaltspunkt für Ihre Energieversorgung. In künftigen Fernwärme-Gebieten kann auf die Anschaffung einer neuen Heizung verzichtet werden.

    Noch ist die kommunale Wärmeplanung nicht abgeschlossen. Folgende Regelungen sind jedoch vorgesehen:

    • Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

    • Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen.

    Die kommunale Wärmeplanung und das GEG sind eng miteinander verknüpft. Da die kommunale Wärmeplanung in den meisten Kommunen allerdings noch nicht ausgearbeitet ist, soll das GEG auf bestehende Gebäude noch keine Anwendung finden. Daher dürfen auch ab 2024 weiterhin Gasheizungen in bestehende Gebäude eingebaut werden. Falls die kommunale Wärmeplanung es vorschreiben sollte, können diese Anlagen nachträglich auf BIO-Flüssiggas oder Wasserstoff umgerüstet werden.

  • Pauschal ist diese Frage nicht zu beantworten. Es gibt eine wichtige Unterscheidung zwischen Neubauten und Bestandsgebäuden:

    Für Neubauten in Neubaugebieten gilt:

    Das GEG soll bereits ab 1. Januar 2024 gelten und nicht an die kommunale Wärmeplanung geknüpft sein. Ab dann besteht eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten. Die Anforderungen können mit folgenden Heiztechnologien erfüllt werden:

    • Fernwärme

    • elektrische Wärmepumpen

    • Gasheizungen mit mind. 65 Prozent BIO-Flüssiggas

    • Wärmepumpen

    • Holz- bzw. Pelletheizungen

    • Hybridheizungen

    • Solarthermie

    • Stromheizungen

    Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden gilt:

    Für diese Gebäude besteht solange eine Schonfrist für die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune diese Wärmeplanung auch in Kraft setzt. Für Inhaber und Mieter von bestehenden Immobilien ändert sich also zunächst nichts. Auch Bauwillige, die ihren Bauantrag vor dem Jahreswechsel 2023/2024 eingereicht haben, trifft die Änderung nicht.

  • Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, können Sie auch ab dem 01. Januar 2024 Gasheizungen einbauen. Diese müssen H2-ready sein, in Zukunft also auch mit Wasserstoff betrieben werden können. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

    Planen Sie eine Gasheizung einzubauen, sollten Sie dies jetzt, jedoch spätestens ab dem 1. Januar 2024 und bis zur Entwicklung einer kommunalen Wärmeplanung, tun. Die zukünftigen Anforderungen hängen von den Plänen Ihrer Gemeinde bezüglich der Wärmeversorgung vor Ort ab. Das bedeutet konkret: Wenn Ihre Kommune den Bereich, in dem Sie leben, in ihren Wärmeplanungen als einen Ort für zukünftige Wasserstoffnutzung festlegt, dann müsste Ihre Gasheizung auf Wasserstoff umgestellt werden. Sollte der Plan Ihrer Kommune jedoch keine Wasserstoffversorgung vorsehen, wäre schrittweise der Nachweis eines Anteils von BIO-Flüssiggas ausreichend.

    Gasheizungen könnten weiterhin verwendet werden, solange sie ab 2029 mit mindestens 15 Prozent grünem Gas betrieben werden. Dieser Anteil an umweltfreundlichem Gas soll bis zum Jahr 2035 auf 30 Prozent ansteigen und ab 2040 auf 60 Prozent erhöht werden. Falls in Ihrem Wohngebiet in Zukunft ein Wärmenetz entsteht, besteht auch die Möglichkeit, zu diesem System zu wechseln.

    Ab dem Jahr 2045 müssen Gasheizungen und andere Heizungstechnologien zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden. Das bedeutet, dass fossile Brennstoffe dann nicht mehr zur Beheizung von Gebäuden verwendet werden dürfen.

  • Nein, das ist nicht nötig. Es gilt das Prinzip des Bestandsschutzes. Funktionierende und bestehende Gasheizungen müssen nicht getauscht werden. Defekte Heizungen können zudem repariert werden. Gaseizungen werden also nicht von heute auf morgen alle komplett verboten.

  • Auch das ist, zumindest kurzfristig, nicht nötig. Der zuständige Netzbetreiber ist zunächst dafür zuständig, das bestehende Gasnetz H2-ready zu machen. Schon heute kann ein neuer Gas-Brennwertkessel bis zu 20 Prozent Wasserstoff-Anteil verarbeiten. und ist in der Regel auf 100 Prozent Wasserstoff aufrüstbar. Ab 2025 können Brennwertthermen erworben werden, die vollständig auf Wasserstoff laufen werden.

 

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